Im § 3, Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) werden die Städte und Gemeinden dazu aufgerufen, Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung durchzuführen. Die Städte bedienen sich hierzu zumeist ihrer "Fachabteilungen", den Feuerwehren. Diese Aufgabe nehmen wir als Feuerwehr Gütersloh gerne wahr, denn die Brandschutzerziehung & -aufklärung ist ein wichtiger Bestandteil der Präventionsarbeit der Feuerwehren. -Ein Feuer zu verhindern ist besser als ein Feuer zu löschen!
Kinder verspüren den natürlichen Drang Dinge auszuprobieren um sie zu verstehen. Und genau hier liegt die Gefahr. Kindern den Umgang mit Feuer generell zu verbieten mag nahe liegen, ist jedoch der falsche Ansatz. Wenn Kindern etwas verboten wird, so ist bei vielen der Reiz evtl. noch größer es "einmal auszuprobieren". Die ehrenamtlichen Löschzüge der Feuerwehr Gütersloh begleiten die örtlichen Kindergärten mit Anregungen & Tipps um den Umgang mit Feuer und dessen Gefahren zu erlernen und zu verstehen.
Bei der Brandschutzerziehung in den Kindergärten sollen die Kinder in der Altersgruppe 5 - 6 Jahre (Abschluss-/Schulkinder) die Gefahren von Feuer kennen lernen aber auch dessen nutzen (Grill, Kerze, Ofen/Kamin). Die Konzentration, die kognitiven Fähigkeiten und die Feinmotorik sind in dieser Altersgruppe ausreichend entwickelt, um sich unter Anleitung (!) und Beobachtung das Thema Feuer & Brandschutz "zu erarbeiten" und auch einmal mit Feuer zu experimentieren. Nur wenn das Kind die Gefahr sieht und spürt (Feuer ist heiß, ein Taschentuch welches an einer Ecke entzündet wird steht schnell komplett in Flammen!) kann es sie auch verstehen und einschätzen lernen.
Dabei soll die Feuerwehr nur als Begleiter in Erscheinung treten. Der Erziehungsauftrag liegt bei Eltern und der Erziehungseinrichtung. Eine erfolgreiche Brandschutzerziehung setzt ein gemeinsames Wirken von Eltern, Kindertageseinrichtung und Feuerwehr voraus.
Eine Brandschutzerziehung im Kindergarten kann unterschiedlich durchgeführt werden, z.B. im Rahmen einer Projektwoche "Feuerwehr". Es können auch gut Jahreszeitliche Ereignisse oder Feste mit einbezogen werden. Das Lagerfeuer beim Zelten am Kindergarten könnte zum Abschluss der Brandschutzerziehung von den Schulkindern entzündet, bewacht und nach der Nachtgeschichte gelöscht werden. Es könnte auch gut ein "Streichholzführerschein" gemacht werden. In der Adventszeit könnten die Kinder dann zusammen mit ihren Eltern das entzünden einer Kerze üben. Wir erarbeiten gerne gemeinsam mit Ihnen ein Konzept.
Im Rahmen der Brandschutzerziehung werden den Kindern auch die Aufgaben der Feuerwehr näher gebracht sowie der Notruf eingeübt. Angehende Schulkinder sollten in der Lage sein, selbstständig einen Notruf absetzten zu können, wenn einmal kein Erwachsener in einer Notfallsituation vor Ort ist. Die Kinder sollten daher ihre Wohnanschrift und ihren vollen Namen kennen. Hier sind die Eltern gefragt, dieses schon früh mit Ihren Kindern einzuüben.
Wir unterstützen Sie bei der Brandschutzerziehung und stehen Ihnen gerne mit Rat, Tat und Unterrichtsmaterial zur Seite. Zum Abschluss der Maßnahme besuchen wir Sie und Ihre "Schulkinder" gerne in Ihrer Einrichtung oder laden Sie recht herzlich dazu ein, die Abschlussveranstaltung bei uns im Feuerwehrgerätehaus durchzuführen.
Bei einem solchen Abschluss werden wir das Thema "Feuer(wehr) mit den Kindern noch einmal Revue passieren lassen und uns das Erlernte von den stolzen "Jungbrandschützern" zeigen und erklären lassen. Eine Besichtigung von Feuerwehrgeräten & -Fahrzeugen oder auch das "Löschen" mit einem echten Strahlrohr bilden dann den Höhepunkt und Abschluß des Projektes.
Das Team der Brandschutz"erzieher" vom Löschzug Spexard können sie über die Emailadresse
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster vom 11.12.1987, Aktenzeichen 10A363/86