Satzung über die Struktur der Feuerwehr der Stadt Gütersloh

Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO-NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), hat der Rat der Stadt Gütersloh am 20.05.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

I. Allgemeines

§ 1 Aufbau und Leitung der Feuerwehr

§ 2 Aufgaben

§ 3 Ausrückeordnung

§ 4 Gliederung der Berufsfeuerwehr

 

II. Freiwillige Feuerwehr

§ 5   Aufgaben, Gliederung und Organisation

§ 6   Aufgabenträger der Feuerwehr

§ 7   Stadtbrandinspektor

§ 8   Löschzugführer

§ 9   Löschzugführerversammlung

§ 10 Aufnahme

§ 11 Beendigung des Feuerwehrdienstes

§ 12 Jugendfeuerwehr

 

III. Schlussbestimmungen

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

§ 14 In-Kraft-Treten

 

I. Allgemeines

§ 1

Aufbau und Leitung der Feuerwehr

 

1) Die Feuerwehr der Stadt Gütersloh ist eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie besteht aus:

 

  • der Berufsfeuerwehr und
  • der Freiwilligen Feuerwehr.

 

2)       Die Feuerwehr der Stadt Gütersloh wird vom Leiter der Feuerwehr geleitet.

 

3)       Leiter der Feuerwehr ist der Leiter des Fachbereiches Feuerwehr der Stadt Gütersloh. Stellvertretender Leiter der Feuerwehr ist der stellvertretende Leiter dieses Fachbereiches.

 

§ 2

Aufgaben

 

Aufgaben der Feuerwehr sind insbesondere:

 

a.       Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz)

b.       Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz)

c.        Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen

d.       Mitwirkung im Rettungsdienst

e.       Mitwirkung im Katastrophenschutz

f.         Aufklärung der Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten.

 

§ 3

Ausrückeordnung

 

1) Neben der Berufsfeuerwehr nimmt die Freiwillige Feuerwehr die Aufgaben nach § 2 dieser Satzung wahr. Zu diesem Zweck ist eine Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) für die Feuerwehr der Stadt Gütersloh vom Leiter der Feuerwehr zu erlassen. Soweit hiervon Belange der Freiwilligen Feuerwehr berührt werden, ist dazu die Löschzugführerversammlung mit einzubeziehen.

 

2) Die Einsatzleitung obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Bei seiner Abwesenheit geht diese auf seinen Stellvertreter bzw. den jeweiligen Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr über. Einsätze nur eines Löschzuges werden vom örtlich zuständigem Löschzugführer bzw. dessen Stellvertreter oder eines eingesetzten Gruppenführers geführt. Sind mehrere Löschzüge eigenständig in einem Einsatz, wird die Führung zunächst vom örtlich zuständigen Löschzugführer übernommen. Beim Eintreffen des Stadtbrandinspektors bzw. dessen Stellvertreter kann durch diesen die Übernahme des Einsatzes erfolgen.

 

§ 4

Gliederung der Berufsfeuerwehr

 

Die Berufsfeuerwehr besteht aus den Sachgebieten:

•          Personal und Technik

•          Vorbeugender Brandschutz

•          Rettungsdienst

•          Verwaltung

•          Leitstelle

 

Die Anzahl der hauptberuflich tätigen Bediensteten legt der Rat -auf der Grundlage eines Brandschutzbedarfsplanes- durch gesonderten Beschluss fest. Das Gleiche gilt für die Ausstattung der Feuerwehr mit technischem Gerät und bei baulichen Maßnahmen.

 

II. Freiwillige Feuerwehr

 

§ 5

Aufgaben, Gliederung und Organisation

 

1)       Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Stadt Gütersloh. Sie erfüllt neben der Berufsfeuerwehr die der Stadt Gütersloh nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben.

 

2)       Die Freiwillige Feuerwehr und die Berufsfeuerwehr bilden gemeinsam die Feuerwehr der Stadt Gütersloh. Sie sind im Fachbereich Feuerwehr der Stadt Gütersloh verwaltungsmäßig zusammengefasst.

 

3)       Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gütersloh teilt sich in die Löschzüge

 

  • Gütersloh
  • Avenwedde
  • Isselhorst
  • Friedrichsdorf
  • Spexard

 

sowie die Jugendfeuerwehr auf.

 

Alle Löschzüge werden so sachgerecht ausgestattet, dass ihre Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.

 

4)       Die Löschzüge gliedern sich in:

 

a)       die Mitglieder im Einsatzdienst

b)       die Ehrenabteilung und

c)       die Musikzüge

 

§ 6

Aufgabenträger der Feuerwehr

 

Leitungs- und Beratungsfunktionen nehmen wahr:

 

1. der Leiter der Feuerwehr

2. der Stadtbrandinspektor

3. die Löschzugführerversammlung

4. die Löschzugführer

5. die Vorstände der Löschzüge

 

§ 7

Stadtbrandinspektor

 

1) Der Stadtbrandinspektor ist der Repräsentant und Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gütersloh. Er koordiniert im Auftrag des Leiters der Feuerwehr die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gütersloh und vertritt die persönlichen und sachlichen Anliegen aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr.

 

Zur Durchführung seiner Dienstobliegenheiten hat er insbesondere das Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes NRW und die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

 

2) Die Zug- und Gruppenführer der freiwilligen Feuerwehr wählen den Stadtbrandinspektor und einen Stellvertreter aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren. Zuvor soll die gesamte Wehr angehört werden. Der Stadtbrandinspektor soll über die Qualifikation „Verbandsführer“ verfügen.

 

3) Der Stadtbrandinspektor und dessen Stellvertreter erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Rat der Stadt Gütersloh durch besonderen Beschluss festsetzt.

 

4) Der Stadtbrandinspektor wird auf Beschluss des Umweltausschusses zu feuerwehrrelevanten Themen bei Bedarf angehört.

 

§ 8

Löschzugführer

 

1) Die Löschzugführer leiten die Löschzüge.

Die Löschzugführer werden durch den Leiter der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Vor der Bestellung sind die aktiven Angehörigen des jeweiligen Löschzuges anzuhören.

 

2) Zu den Aufgaben des Löschzugführers gehört die Sicherung der Einsatzbereitschaft der Löschzüge. Der Löschzugführer organisiert deren Dienstbetrieb. Bei Durchführung seiner Dienstobliegenheiten hat er insbesondere das FSHG NRW und die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

 

3) Der Löschzugführer und sein Stellvertreter erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Rat der Stadt Gütersloh durch besonderen Beschluss festsetzt.

 

§ 9

Löschzugführerversammlung

 

1) Die Löschzugführerversammlung besteht aus dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzenden, dem Stadtbrandinspektor als stellvertretenden Vorsitzenden, den Löschzugführern der Freiwilligen Feuerwehr, deren Stellvertretern und den Vertretern der Jugendfeuerwehrgruppen sowie den Sachgebietsleitern der Berufsfeuerwehr. Ein Schriftführer wird vom Fachbereich Feuerwehr gestellt.

 

2) Der Vorsitzende beruft die Löschzugführerversammlung ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Löschzugführerversammlung soll mindestens alle vier Monate einberufen werden. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern und dem Schriftführer spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

 

3) Die für den Brandschutz zuständige Beigeordnete ist von den Sitzungen der Löschzugführerversammlung durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen.

 

4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

 

5) Der Löschzugführerversammlung obliegen im Rahmen der Unterstützung des Leiters der Feuerwehr insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfs an Fahrzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr für die Bekämpfung von Bränden, die Durchführung von Hilfeleistungen und die Ausbildung (bei Planungen von Fahrzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen können fachkundige Mitglieder der Löschzüge hinzugezogen werden).

b) Mitwirkung bei der Erstellung der die Freiwillige Feuerwehr betreffenden Haushaltsansatzentwürfe des Fachbereiches Feuerwehr

c) Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie Mitwirkung bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.

d) Informatorische Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung.

e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen.

f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.

 

6) Die Löschzugführerversammlung kann Beschlüsse mit empfehlendem Charakter gegenüber den entscheidungsbefugten Stellen fassen. Das Stimmrecht der Jugendfeuerwehr ist auf die Belange der Jugendfeuerwehr beschränkt.

 

§ 10

Aufnahme

 

1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt nach Antrag. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den jeweiligen Löschzugführer zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des Löschzugführers. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe als Feuerwehranwärter. Ausnahmen können bei der Übernahme aus der Jugendfeuerwehr zugelassen werden (d.h. Übernahme ohne Probezeit).

 

§ 11

Beendigung des Feuerwehrdienstes

 

1) Feuerwehrangehörige beenden den Dienst als Mitglied im Einsatzdienst in der Feuerwehr mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

2) Feuerwehrangehörige können aus wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen die Beendigung des Dienstes als Mitglied im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr beantragen. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Löschzugführer, in Zweifelsfällen ist die Löschzugführerversammlung zu hören.

3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Löschzugführer einzureichen. Das Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Löschzugführer dem Fachbereich Feuerwehr schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 12

Jugendfeuerwehr

 

1) Die Jugendfeuerwehr Gütersloh ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gütersloh. Zur Zeit besteht die Jugendfeuerwehr aus zwei Abteilungen mit Standort

•          Löschzug Gütersloh

•          Löschzug Isselhorst

 

2) Die Jugendfeuerwehr Gütersloh untersteht, unbeschadet der Rechte und Pflichten, der personellen und fachlichen Aufsicht des Leiters der Feuerwehr. Er bedient sich hierbei der Hilfe der gewählten Jugendfeuerwehrwarte.

 

3) Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Rat der Stadt Gütersloh durch besonderen Beschluss festsetzt.

 

III. Schlussbestimmungen

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss des Rates vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gütersloh, den 24.05.2011

 

Maria Unger

Bürgermeisterin